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   BVerwG, 05.10.2006 - 8 B 6.06   

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https://dejure.org/2006,18153
BVerwG, 05.10.2006 - 8 B 6.06 (https://dejure.org/2006,18153)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.2006 - 8 B 6.06 (https://dejure.org/2006,18153)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - 8 B 6.06 (https://dejure.org/2006,18153)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Antrags auf Rückgabe von nur einzelnen Vermögensgegenständen eines Unternehmens; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrages auf Vertagung eines Termins; Rüge von Verfahrensfehlern ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

    Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel;

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2006 - 8 B 6.06
    Dem Vorsitzenden, der über den Vertagungsantrag nach Ermessen zu entscheiden hat (§ 227 Abs. 4 ZPO), ist in diesem Fall vielmehr glaubhaft zu machen, dass der Beteiligte gehindert ist, sich im Termin etwa durch einen Anwalt vertreten zu lassen (vgl. Urteil vom 13. April 1999 BVerwG 1 C 24.97 Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 und Beschluss vom 22. Mai 2006 BVerwG 10 B 9.06 NJW 2006, 2648).
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2006 - 8 B 6.06
    Dem Vorsitzenden, der über den Vertagungsantrag nach Ermessen zu entscheiden hat (§ 227 Abs. 4 ZPO), ist in diesem Fall vielmehr glaubhaft zu machen, dass der Beteiligte gehindert ist, sich im Termin etwa durch einen Anwalt vertreten zu lassen (vgl. Urteil vom 13. April 1999 BVerwG 1 C 24.97 Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 und Beschluss vom 22. Mai 2006 BVerwG 10 B 9.06 NJW 2006, 2648).
  • BVerwG, 23.03.2005 - 8 B 3.05

    Verfahrensdauer, lange -.

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2006 - 8 B 6.06
    Sie ist generell ungeeignet, ein Revisionsverfahren zu eröffnen (Beschluss vom 23. März 2005 BVerwG 8 B 3.05 Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 80); denn die Dauer des Verfahrens würde sich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter verlängern, ohne dass sich deshalb für die Sache eine andere Rechtsgrundlage ergeben würde.
  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2006 - 8 B 6.06
    11 Selbst wenn bei einer Erkrankung eines Beteiligten davon auszugehen ist, dass die Verhinderung unverschuldet und damit ein erheblicher Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO ist; ist eine andere Beurteilung aber dann geboten, wenn es sich nicht um eine plötzliche, nicht vorhersehbare, sondern um eine wiederholte in gleicher Weise auftretende Erkrankung handelt, die den Beteiligten außerstande setzt, seiner prozessualen Mitwirkungspflicht an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits nachzukommen (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2001 BVerwG 8 B 69.01 Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30).
  • BSG, 31.07.2007 - B 12 KR 83/06 B
    Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer wird daher generell als ungeeignet angesehen, die Zulassung der Revision zu begründen (vgl Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 23.3.2005, 8 B 3/05, NJW 2005, 2169 f, und vom 5.10.2006, 8 B 6/06; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 17.1.2006, VIII B 172/05, und vom 15.11.2006, XI B 17/06).
  • BVerwG, 31.05.2007 - 8 B 25.07

    Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts trotz

    5 Unabhängig davon hat ein bisher anwaltlich nicht vertretener Beteiligter im Fall seiner Verhinderung und der Verhinderung des von ihm bestellten Bevollmächtigten glaubhaft zu machen, dass er gehindert gewesen sei, sich im Termin durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 BVerwG 8 B 6.06 juris und vom 22. Mai 2006 BVerwG 10 B 9.06 Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 45).
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